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Erneuerungsfonds im Stockwerkeigentum: Aufgaben, Verantwortung & Transparenz

  • vor 2 Tagen
  • 5 Min. Lesezeit
Baustelle eines Wohnhauses mit Gerüst; vorne Baupläne, Notizbuch, Stift und Taschenrechner auf Tisch im Hof.


Dach, Fassade, Heizung oder Lift halten nicht ewig. Gerade im Stockwerkeigentum können grössere Sanierungen schnell hohe Kosten verursachen – und diese betreffen nicht nur eine einzelne Wohnung, sondern die gesamte Eigentümergemeinschaft.


Ein Erneuerungsfonds schafft dafür finanzielle Reserven. Die Stockwerkeigentümer zahlen über einen längeren Zeitraum ein, damit grössere Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten später nicht vollständig über kurzfristige Sonderzahlungen finanziert werden müssen.


Doch wie funktioniert ein Erneuerungsfonds eigentlich? Ist er in der Schweiz Pflicht? Wer entscheidet über die Höhe der Einzahlungen – und was passiert mit dem eigenen Anteil beim Verkauf einer Wohnung?

Kurz erklärt: Ein Erneuerungsfonds ist eine zweckgebundene finanzielle Reserve der Stockwerkeigentümergemeinschaft für zukünftige Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen. Er schafft Planungssicherheit und reduziert das Risiko hoher kurzfristiger Zusatzbelastungen.


Was ist ein Erneuerungsfonds?


Der Erneuerungsfonds wird von einer Stockwerkeigentümergemeinschaft über mehrere Jahre aufgebaut. Das angesparte Vermögen dient dazu, grössere Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum zu finanzieren.


Typische Beispiele sind:

  • Sanierungen von Dach oder Fassade

  • Ersatz einer Heizungsanlage

  • grössere Arbeiten am Lift

  • Erneuerung gemeinschaftlicher Leitungen

  • Sanierungen der Gebäudehülle


Das Bundesamt für Justiz bezeichnet den Erneuerungsfonds als zweckgebundenes Sondervermögen, das der Finanzierung zukünftiger Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten dient.


Kleinere laufende Unterhaltskosten werden dagegen üblicherweise über das ordentliche Budget beziehungsweise die gemeinschaftlichen Kosten getragen.


Wer sich zunächst mit den Grundlagen des Stockwerkeigentums beschäftigen möchte, findet einen Überblick in unserem Beitrag Stockwerkeigentum in der Schweiz: Rechte, Pflichten und typische Herausforderungen.



Ist ein Erneuerungsfonds in der Schweiz Pflicht?


Nein. Nach geltendem Schweizer Recht besteht keine generelle Pflicht, einen Erneuerungsfonds einzurichten. Das Gesetz erwähnt den Fonds zwar ausdrücklich, schreibt seine Errichtung jedoch nicht zwingend vor.


In der Praxis ist ein ausreichend finanzierter Fonds dennoch wichtig. Fehlen Reserven und steht beispielsweise eine grössere Fassaden- oder Heizungssanierung an, müssen die erforderlichen Mittel anderweitig aufgebracht werden. Das kann für einzelne Eigentümer zu hohen zusätzlichen Belastungen führen.


Aktuell bewegt sich auch rechtlich etwas: Der Bundesrat hat am 13. Mai 2026 die Botschaft zur Modernisierung des Stockwerkeigentumsrechts verabschiedet. Vorgesehen ist weiterhin keine allgemeine Pflicht zum Erneuerungsfonds. Neu soll jedoch ein Klagerecht eingeführt werden, mit dem Stockwerkeigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung eines Erneuerungsfonds verlangen können. Die Vorlage befindet sich im Gesetzgebungsverfahren und ist daher noch nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen.


Die aktuellen Informationen zur Revision stellt das Bundesamt für Justiz zum Stockwerkeigentumsrecht bereit.



Wie hoch sollte ein Erneuerungsfonds sein?


Eine allgemeingültige Summe gibt es nicht. Der tatsächliche Finanzierungsbedarf hängt stark von der jeweiligen Liegenschaft ab.


Relevant sind insbesondere:

  • Alter und Zustand des Gebäudes

  • Grösse der Liegenschaft

  • technische Anlagen

  • bereits erfolgte Sanierungen

  • absehbare grössere Investitionen

  • aktueller Fondsbestand


Als Praxiswert werden für die jährliche Einlage häufig 0,2 bis 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts genannt. Raiffeisen bezeichnet diese Grössenordnung als üblich. Dabei handelt es sich jedoch um einen Richtwert und nicht um eine gesetzliche Vorgabe.


Eine junge Liegenschaft mit moderner Haustechnik benötigt eine andere Planung als ein älteres Gebäude, bei dem in den nächsten Jahren Dach, Heizung und Fassade erneuert werden müssen.


Deshalb sollte die entscheidende Frage nicht allein lauten:


„Wie viel zahlen wir jedes Jahr ein?“


Sondern:


„Welche Investitionen kommen auf die Gemeinschaft zu – und reichen die vorhandenen Reserven dafür aus?“


Ein langfristiger Unterhalts- und Sanierungsplan liefert dafür eine bessere Grundlage als ein fixer Prozentsatz allein.



Wer entscheidet über den Erneuerungsfonds?

Die wichtigen Entscheidungen liegen bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Die Eigentümerversammlung entscheidet über die Einrichtung des Fonds und im Rahmen der geltenden Reglemente und Beschlüsse auch über Einlagen und die Verwendung der Mittel.


Die Verwaltung übernimmt dabei eine wichtige organisatorische Rolle. Sie kann den aktuellen Fondsbestand aufzeigen, den zukünftigen Sanierungsbedarf aufbereiten, Budgets vorbereiten und entsprechende Geschäfte für die Eigentümerversammlung traktandieren.


Die Entscheidung über grössere Investitionen bleibt jedoch Sache der Gemeinschaft.

Gerade deshalb ist eine vorausschauende Planung wichtig. Wenn erst über die Finanzierung gesprochen wird, sobald eine Sanierung unmittelbar bevorsteht, ist der Handlungsspielraum deutlich kleiner.



Wofür darf der Erneuerungsfonds verwendet werden?


Der Erneuerungsfonds ist keine allgemeine Kasse für sämtliche Ausgaben einer Stockwerkeigentümergemeinschaft.


Typischerweise werden daraus grössere Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen finanziert. Der genaue Verwendungszweck richtet sich jedoch nach dem Reglement und den Beschlüssen der jeweiligen Gemeinschaft.


Eine Fassadensanierung oder der Ersatz einer gemeinschaftlichen Heizungsanlage sind klassische Beispiele. Kleinere laufende Unterhaltsarbeiten sollten den Fonds dagegen nicht unnötig belasten. Auch Raiffeisen empfiehlt, die Reserven insbesondere für grössere Erneuerungen vorzusehen.


Für Eigentümer sollte deshalb transparent sein, wofür der Fonds vorgesehen ist und auf welcher Grundlage Mittel daraus verwendet werden.



Was passiert mit dem Erneuerungsfonds beim Verkauf?

Wer seine Stockwerkeinheit verkauft, kann seinen rechnerischen Anteil am Erneuerungsfonds in der Regel nicht einfach auszahlen lassen.


Das Kapital gehört zum Vermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Beim Verkauf geht der wirtschaftliche Anteil zusammen mit der Einheit auf den neuen Eigentümer über. Raiffeisen und UBS weisen entsprechend darauf hin, dass der Stand des Erneuerungsfonds bei einem Verkauf berücksichtigt werden sollte.


Für Käufer ist der Fonds ebenfalls relevant. Ist er gut dotiert, sind zukünftige Investitionen zumindest teilweise finanziell vorbereitet. Ist der Fonds dagegen niedrig und stehen gleichzeitig umfangreiche Sanierungen bevor, können zusätzliche Zahlungen auf die neuen Eigentümer zukommen.


Vor einem Kauf lohnt sich daher ein Blick auf:

  • aktuellen Fondsbestand

  • jährliche Einlagen

  • geplante Sanierungen

  • bereits beschlossene Investitionen

  • Protokolle vergangener Eigentümerversammlungen



Warum Transparenz beim Erneuerungsfonds entscheidend ist


Beim Erneuerungsfonds geht es häufig um erhebliche Beträge, die über viele Jahre angespart werden. Entsprechend wichtig ist, dass Eigentümer nachvollziehen können, wie der Fonds entwickelt und verwendet wird.


Transparenz bedeutet dabei mehr als einmal jährlich eine Zahl in der Abrechnung zu sehen. Eigentümer sollten verstehen können:

  • wie hoch der Fonds aktuell ist,

  • welche Einlagen beschlossen wurden,

  • welche Sanierungen geplant sind,

  • welche Offerten oder Entscheidungsgrundlagen vorliegen,

  • und welche Beschlüsse die Gemeinschaft dazu gefasst hat.


Der Prozess reicht damit häufig von der ersten Sanierungsplanung über Offerten und Beschlüsse bis hin zur Umsetzung.


Sind diese Informationen über E-Mails, Papierunterlagen und persönliche Ablagen verteilt, entstehen schnell unterschiedliche Informationsstände. Gerade bei grösseren Investitionen kann das zu unnötigen Diskussionen führen.


Welche anderen Themen im Stockwerkeigentum häufig zu Konflikten führen, zeigen wir auch in unserem Beitrag Die häufigsten Streitpunkte im Stockwerkeigentum – einfach erklärt.



Wie digitale Verwaltung mehr Transparenz schafft


Eine digitale Plattform entscheidet weder über die richtige Höhe eines Erneuerungsfonds noch ersetzt sie eine solide Sanierungs- und Finanzplanung. Sie kann aber dabei helfen, Informationen und Beschlüsse für Eigentümer nachvollziehbarer verfügbar zu machen.


Über die Mieter- und Eigentümer-App von Woonig können STW-Eigentümer beispielsweise objektspezifische Dokumente und Versammlungsprotokolle digital einsehen. Das digitale Dossier bündelt die Unterlagen an einem zentralen Ort.


Auch rund um die Stockwerkeigentümerversammlung lassen sich Einladungen, Traktanden, Abstimmungen, Beschlüsse und Protokolle digital organisieren. Dokumente können anschliessend über das elektronische Dossier bereitgestellt werden.


Mehr zu diesen Funktionen finden Sie unter Digitale Stockwerkeigentümer-Versammlung mit Woonig.


Gerade bei langfristigen Themen wie Sanierungen und Erneuerungsfonds hilft ein zentraler Informationsstand: Eigentümer können einfacher nachvollziehen, was beschlossen wurde, welche Unterlagen dazugehören und wie Entscheidungen zustande gekommen sind.



Fazit: Vorsorge braucht Planung und Transparenz


Ein Erneuerungsfonds ist ein wichtiges Instrument, um grössere Sanierungen im Stockwerkeigentum langfristig finanzierbar zu machen. Entscheidend ist dabei nicht nur, dass Geld zurückgelegt wird.


Ebenso wichtig ist, ob die Reserven zum tatsächlichen Erneuerungsbedarf der Liegenschaft passen und ob Eigentümer nachvollziehen können, wie Einlagen, geplante Investitionen und Beschlüsse zusammenhängen.


Eine vorausschauende Verwaltung verbindet deshalb Finanzplanung, Sanierungsplanung und transparente Kommunikation. Digitale Prozesse können zusätzlich dafür sorgen, dass relevante Dokumente, Entscheidungen und Protokolle zentral zugänglich bleiben.


So wird der Erneuerungsfonds von einer abstrakten Rücklage zu dem, was er sein soll: ein planbares finanzielles Fundament für den langfristigen Werterhalt der gemeinsamen Immobilie.





Häufige Fragen zum Erneuerungsfonds



Ist ein Erneuerungsfonds in der Schweiz obligatorisch?

Nein. Nach geltendem Recht besteht keine generelle Pflicht. Im Rahmen der laufenden Revision des Stockwerkeigentumsrechts schlägt der Bundesrat jedoch ein Klagerecht vor, mit dem Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Errichtung eines Fonds verlangen könnten.


Eine gesetzlich festgelegte Höhe gibt es nicht. Als Praxiswert werden teilweise jährliche Einlagen von etwa 0,2 bis 0,5 Prozent des Gebäudeversicherungswerts genannt. Entscheidend sind jedoch Zustand, Alter und zukünftiger Sanierungsbedarf der konkreten Liegenschaft.


Typischerweise dient er grösseren Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, beispielsweise Dach, Fassade, Heizung oder Lift. Der konkrete Verwendungszweck richtet sich nach den Regelungen und Beschlüssen der jeweiligen Gemeinschaft.


In der Regel nein. Das Fondsvermögen gehört der Gemeinschaft. Bei einem Verkauf geht der wirtschaftliche Anteil am Fonds mit der Stockwerkeinheit auf den Käufer über.






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